Die Veröffentlichung der Begünstigten der Agrar-Haushaltsjahre ab 2023 erfolgt auf folgenden rechtlichen Grundlagen (Verordnungen und Gesetze in der jeweils geltenden Fassung):
Folgende Informationen werden von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2023 veröffentlicht:
A. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten,
B. bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen der Name oder die Bezeichnung, unter der der Begünstigte im Rechtsverkehr auftritt,
C. die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder seinen Sitz hat, die Postleitzahl und den Staat,
D. im Falle der Zugehörigkeit des Begünstigten zu einer Unternehmensgruppe: Name des Mutterunternehmens und dessen steuerliches Identifikationsmerkmal,
E. die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr für jede aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte Maßnahme erhalten hat; für die ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe der Beteiligung der Union und der nationalen Beteiligung; ferner der Gesamtbetrag des jeweiligen Agrarfonds und deren Summe,
F. sonstige Informationen in Bezug auf die jeweilige Maßnahme:
Begünstigte, die in einem Agrar-Haushaltsjahr maximal Zahlungen in Höhe von gesamt 1 250 Euro erhalten, werden anstelle ihres Namens mit dem Code „Kleinempfänger“ veröffentlicht. Sollte die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigte gleichwohl aufgrund der übrigen zu veröffentlichenden Informationen infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde wohnhaften oder eingetragenen Begünstigten möglich sein, werden – um dies zu verhindern – die Informationen unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht.
Ebenso bestehen Ausnahmen für Maßnahmen, die inhaltlich noch den rechtlichen Vorgaben der Förderperiode 2014-2022 und damit den bis zum 31.12.2022 geltenden Bestimmungen folgen. Hier bleibt es bei dem bisherigen Umfang der Veröffentlichung (vgl. Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 i. V. m. Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Der Zeitpunkt der Zahlung im Agrar-Haushaltsjahr 2023 oder später ist dabei nicht von Belang.
Veröffentlicht werden – nachträglich – die Zahlungen, die ein Begünstigter in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr der Europäischen Union erhalten hat. Das Agrar-Haushaltsjahr beginnt am 16.10. eines Jahres und endet am 15.10. des Folgejahres, d. h. es weicht vom Kalenderjahr ab. Die oben unter A. bis F. genannten Informationen für jedes Agrar-Haushaltsjahr bleiben vom Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.
Die Informationen über das Agrar-Haushaltsjahr 2024 wurden erstmals am 30.05.2025 veröffentlicht. Die Daten für das Agrar-Haushaltsjahr 2023 wurden erstmals am 31.05.2024 veröffentlicht.
Die im AFIG und in der AFIV getroffenen Regelungen bezüglich personenbezogener Daten sind nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) spezifischere Bestimmungen im nationalen Recht und damit maßgebend für die Bewertung der Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Daten. Hierzu zählen etwa die Regelungen zur Veröffentlichung (§ 2 AFIG), zur Berichtigung (§ 4 Absatz 1 AFIV), zur Einschränkung der Verarbeitung (§ 4 Absatz 2 letzter Satz AFIV) und zur Löschung (§ 2 Absatz 6 AFIG, § 3 Absatz 2 Satz 1 AFIV).
Betroffene können ihre Datenschutzrechte
bei der Veröffentlichung von Zahlungen des Bundes
bei der Veröffentlichung von Zahlungen der Länder
Die Verwendung der auf dieser Internetseite veröffentlichten Informationen unterliegt datenschutzrechtlichen Beschränkungen, die in § 3 AFIG geregelt sind.