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Hintergrund der Veröffentlichung Agrarfonds

Hier finden Sie rechtliche Hintergrundinformationen über die Veröffentlichung der Zahlungen aus den Agrarfonds.

Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung?

Die Veröffentlichung der Begünstigten der Agrar-Haushaltsjahre ab 2023 erfolgt auf folgenden rechtlichen Grundlagen (Verordnungen und Gesetze in der jeweils geltenden Fassung):

  • Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45),
  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59),
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 154 vom 15.6.2023, S. 50; L 159 vom 22.6.2023, S. 152; L, 2023/90128, 24.11.2023),
  • Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz – AFIG) vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2330) und der dazu erlassenen Verordnung zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung – AFIV) vom 10.12.2008 (eBAnz AT147 2008 V1).

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Quelle: https://being-organic-in-eu-bio.px.media

Was ist zu veröffentlichen?

Folgende Informationen werden von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2023 veröffentlicht: 

A. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten,

B. bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen der Name oder die Bezeichnung, unter der der Begünstigte im Rechtsverkehr auftritt,

C. die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder seinen Sitz hat, die Postleitzahl und den Staat,

D. im Falle der Zugehörigkeit des Begünstigten zu einer Unternehmensgruppe: Name des Mutterunternehmens und dessen steuerliches Identifikationsmerkmal,

E. die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr für jede aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte Maßnahme erhalten hat; für die ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe der Beteiligung der Union und der nationalen Beteiligung; ferner der Gesamtbetrag des jeweiligen Agrarfonds und deren Summe,

F. sonstige Informationen in Bezug auf die jeweilige Maßnahme:

  • Bezeichnung der Maßnahme,
  • Zweck der Maßnahme,
  • für bestimmte Maßnahmen: Datum des Beginns,
  • für bestimmte Maßnahmen: voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses,
  • das betroffene spezifische Ziel der Maßnahme.

Begünstigte, die in einem Agrar-Haushaltsjahr maximal Zahlungen in Höhe von gesamt 1 250 Euro erhalten, werden anstelle ihres Namens mit dem Code „Kleinempfänger“ veröffentlicht. Sollte die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigte gleichwohl aufgrund der übrigen zu veröffentlichenden Informationen infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde wohnhaften oder eingetragenen Begünstigten möglich sein, werden – um dies zu verhindern – die Informationen unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht.

Ebenso bestehen Ausnahmen für Maßnahmen, die inhaltlich noch den rechtlichen Vorgaben der Förderperiode 2014-2022 und damit den bis zum 31.12.2022 geltenden Bestimmungen folgen. Hier bleibt es bei dem bisherigen Umfang der Veröffentlichung (vgl. Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 i. V. m. Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Der Zeitpunkt der Zahlung im Agrar-Haushaltsjahr 2023 oder später ist dabei nicht von Belang.

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Auf welchen Zeitraum beziehen sich die veröffentlichten Informationen?

Veröffentlicht werden – nachträglich – die Zahlungen, die ein Begünstigter in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr der Europäischen Union erhalten hat. Das Agrar-Haushaltsjahr beginnt am 16.10. eines Jahres und endet am 15.10. des Folgejahres, d. h. es weicht vom Kalenderjahr ab. Die oben unter A. bis F. genannten Informationen für jedes Agrar-Haushaltsjahr bleiben vom Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

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Wann wurden die Zahlungen und ihre Begünstigten erstmals veröffentlicht?

Die Informationen über das Agrar-Haushaltsjahr 2023 wurden erstmals am 31.05.2024 veröffentlicht. Die Daten für das Agrar-Haushaltsjahr 2022 wurden erstmals am 23.05.2023 veröffentlicht. 

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Berücksichtigung des Datenschutzes

Die im AFIG und in der AFIV getroffenen Regelungen bezüglich personenbezogener Daten sind nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) spezifischere Bestimmungen im nationalen Recht und damit maßgebend für die Bewertung der Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Daten. Hierzu zählen etwa die Regelungen zur Veröffentlichung (§ 2 AFIG), zur Berichtigung (§ 4 Absatz 1 AFIV), zur Einschränkung der Verarbeitung (§ 4 Absatz 2 letzter Satz AFIV) und zur Löschung (§ 2 Absatz 6 AFIG, § 3 Absatz 2 Satz 1 AFIV). 

Betroffene können ihre Datenschutzrechte 

bei der Veröffentlichung von Zahlungen des Bundes 

  • bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zahlende und veröffentlichende Stelle und/oder bei der für diese Stelle zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundes (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn), 

bei der Veröffentlichung von Zahlungen der Länder 

  • bei der zahlenden Stelle der Länder oder der für die Veröffentlichung zuständigen Stelle des jeweiligen Landes und/oder bei der für diese Stellen zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde des jeweiligen Landes hier, geltend machen. 

Die Verwendung der auf dieser Internetseite veröffentlichten Informationen unterliegt datenschutzrechtlichen Beschränkungen, die in § 3 AFIG geregelt sind.

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