Nach Artikel 119 i.V.m. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF, 2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Empfänger von Zahlungen nach dem EMFF zu veröffentlichen.
Mit dem Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG) und der dazu erlassenen Verordnung (Gesetz und Verordnung in den jeweils für den Veröffentlichungszeitraum geltenden Fassungen) sind diese EU-Vorschriften in Deutschland national umgesetzt worden.
Mit Beginn der neuen Förderperiode des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF, 2021-2027) wurden die Rechtsgrundlagen angepasst. Die entsprechenden Daten werden auf der Webseite zum EMFAF veröffentlicht.
Nach den Bestimmungen zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sind u. a. folgende Informationen zu veröffentlichen:
Die Beträge werden ab dem Beginn der Förderung (Zahlung) halbjährlich eingestellt und damit aktualisiert.